Zusammenfassung in Klartext
Ein freiberuflicher (Innen-)Architekt, der ca. 5 Jahre lang verschiedene Bauprojekte für ausschließlich einen Bauherrn betreut, eigenverantwortlich von zu Hause mit eigenen Arbeitsmitteln arbeitet, nicht weisungsgebunden ist und eine eigene Berufshaftpflicht hat, ist nach den gesetzlichen Kriterien aller Voraussicht nach kein Scheinselbständiger. Eine Umqualifizierung zum Arbeitnehmer mit der Folge, dass der Bauherr Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, ist auf Basis der vorliegenden Sachverhaltsmerkmale unwahrscheinlich.
Davon strikt zu trennen ist eine Vorschrift, die in der Praxis häufig mit Scheinselbständigkeit verwechselt wird: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst echte Selbständige als „arbeitnehmerähnlich“, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Norm gilt im konkreten Fall potenziell – sie kann Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auslösen.
Die wichtigsten praktischen Konsequenzen:
- Wer zahlt? Bei § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI trägt nach § 169 Nr. 1 SGB VI ausschließlich der Selbständige selbst die Beiträge. Der Bauherr ist nicht Beitragsschuldner. Eine Beitragslast des Auftraggebers entstünde nur, wenn die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung nach § 7 SGB IV qualifiziert würde – dann nach § 28e Abs. 1 SGB IV.
- Wieviel? Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 2026: 18,6 % des Einkommens (Regelbeitrag aus dem halben Bezugsgrößen-Standardentgelt oder einkommensgerechte Beiträge bei Nachweis).
- Wie lange rückwirkend? Beiträge verjähren in 4 Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst in 30 Jahren (§ 25 SGB IV).
- Steuerlich bleibt der Architekt Freiberufler mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – ohne Gewerbesteuer. Eine etwaige § 2 Nr. 9 SGB VI-Pflicht ändert daran nichts.
- Spezifisch für diesen Innenarchitekten: Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) setzt eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Länder-Architektenkammer voraus – nicht die Mitgliedschaft im bdia. Wenn der Architekt nicht Pflichtmitglied einer Architektenkammer ist, scheidet eine Befreiung nach § 6 SGB VI aus.
Risikoeinordnung im Ergebnis: Risiko Scheinselbständigkeit für den Bauherrn = niedrig. Risiko § 2 Nr. 9 SGB VI für den Architekten = real, wenn die 5/6-Schwelle der Einkünfte aus diesem einen Bauherrn dauerhaft überschritten wird und kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist. Empfohlen: optionales Statusfeststellungsverfahren bei der DRV (§ 7a SGB IV).
1. Ausgangslage und Fragestellung
Beispiel-Konstellation (auf Basis eines beispielhaften Mandanten-Briefings im internen Projektordner):
- Innenarchitekt mit Hochschulabschluss (Dipl.-Ing. (FH)).
- Tätigkeit seit ca. 5 Jahren ausschließlich oder ganz überwiegend für einen Bauherrn als Auftraggeber.
- Wechselnde Bauprojekte; keine garantierten Folgeaufträge, keine garantierten Honorarhöhen.
- Tätigkeit von zu Hause aus, mit eigenen Arbeitsmitteln, eigenem Fahrzeug.
- Keine Weisungsgebundenheit, eigene Arbeitszeiten.
- Eigene Berufshaftpflichtversicherung.
- Mitglied im bdia (Bund deutscher Innenarchitektinnen und Innenarchitekten) – einem Berufsverband (Privatrecht), nicht automatisch einer Architektenkammer (Öffentlich-Rechtliche Körperschaft).
Die zentralen Fragen sind in der Praxis fast immer dieselben:
- Liegt Scheinselbständigkeit vor (Statusfrage nach § 7 SGB IV) – mit Beitragsschuld des Auftraggebers?
- Falls nein: Greift die Rentenversicherungspflicht des echten Selbständigen für „arbeitnehmerähnliche Selbständige mit nur einem Auftraggeber“ nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI – mit Beitragsschuld des Architekten selbst?
- Welche steuerlichen Folgen ergeben sich (Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuer-Behandlung, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer)?
- Wer ist Beitragsschuldner, wie hoch ist die Belastung, wie lange rückwirkend?
- Welches Risiko verbleibt für den Bauherrn?
2. Scheinselbständigkeit nach § 7 SGB IV
2.1 Gesetzliche Definition und Kriterien
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anhand des Gesamtbildes der Arbeitsleistung; maßgeblich sind nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Weichen Vertrag und gelebte Praxis voneinander ab, sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.
Das Bundessozialgericht hat in einer Fülle von Entscheidungen die wesentlichen Indizien herausgearbeitet (sog. Gesamtwürdigung). Die Indizien sind nicht hierarchisch geordnet; sie sind in ihrer Tragweite zu erkennen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.
| Indiz | Spricht für Beschäftigung | Spricht für Selbständigkeit |
|---|---|---|
| Weisungsgebundenheit (Zeit, Ort, Inhalt) | feste Arbeitszeiten, Ortsbindung, fachliche Einzelweisungen | Selbstbestimmung von Zeit und Ort, fachliche Eigenverantwortung |
| Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation | Büroträger des Auftraggebers, dessen IT, interne Meetings, dessen Visitenkarte | eigene Büro-, IT- und Organisationsstruktur, eigener Außenauftritt |
| Unternehmerrisiko | festes Entgelt, kein Vermögens-/Honorarrisiko, kein Eigenkapitaleinsatz | erfolgsabhängige Vergütung, eigenes Kapital, Akquise- und Auslastungsrisiko |
| Eigene Betriebsmittel | Hard-, Software, Arbeitsmittel des Auftraggebers | eigene Hard-/Software, Fahrzeug, Werkzeuge |
| Marktauftritt | kein Marktauftritt, keine Akquise, kein eigener Briefkopf/Stempel | eigene Website, eigener Stempel, eigene Rechnungsstellung |
| Höchstpersönliche Arbeitsleistung | persönliche Anwesenheitspflicht, keine Vertretung möglich | Vertretung/Subunternehmer möglich, Werk- statt Dienstleistung geschuldet |
| Arbeitnehmertypische Schutzrechte | bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung, Bereitschaftsdienst | keine arbeitnehmertypischen Sozialleistungen |
| Anzahl der Auftraggeber | für sich genommen kein zwingendes Indiz | mehrere Auftraggeber stützen Selbständigkeit, sind aber nicht zwingend |
Wichtig: Die Anzahl der Auftraggeber ist für die Statusfrage nach § 7 SGB IV nicht entscheidend. Auch ein langjähriger Einzelkunde begründet für sich genommen keine Scheinselbständigkeit. Die Frage „ein Auftraggeber“ ist Tatbestandsmerkmal von § 2 Nr. 9 SGB VI, nicht von § 7 SGB IV.
2.2 Konkrete Anwendung auf den Beispielfall
Für den geschilderten Innenarchitekten lassen sich die Indizien wie folgt auswerten:
| Sachverhaltsmerkmal | Bewertung |
|---|---|
| Arbeitet von zu Hause mit eigenen Arbeitsmitteln, eigenem Fahrzeug | Selbständig – eigene Betriebsstätte, eigene Betriebsmittel |
| Nicht weisungsgebunden, eigene Arbeitszeiten | Selbständig – zentrales Indiz; fehlende persönliche Abhängigkeit |
| Eigene Berufshaftpflicht | Selbständig – eigenes Haftungsrisiko |
| HOAI-/projektbezogene Vergütung (kein Festgehalt) | Selbständig – Unternehmerrisiko, kein Lohncharakter |
| bdia-Mitglied (privatrechtlicher Verband) | neutral – auch Angestellte können Mitglied sein |
| Keine Eingliederung in eine Bauherrnorganisation | Selbständig – tritt nicht als Mitarbeiter des Bauherrn auf |
| Mehrjährige Bindung an einen Bauherrn | für § 7 SGB IV neutral – relevant erst bei § 2 Nr. 9 SGB VI |
| Keine garantierten Folgeaufträge, kein Mindesthonorar | Selbständig – klassisches Akquise- und Auslastungsrisiko |
Im Gesamtbild überwiegen die Indizien deutlich zugunsten echter Selbständigkeit. Eine Umqualifizierung zur abhängigen Beschäftigung ist auf Basis der bekannten Sachverhaltselemente unwahrscheinlich.
2.3 Architekten-Negativfälle in der Rechtsprechung
Eine ausführliche Rechtsprechungsrecherche zeigt: Die wenigen veröffentlichten Negativfälle bei Architekten/Bauleitern betreffen nicht die Konstellation „Architekt direkt für Bauherrn“, sondern fast ausschließlich Konstellationen, in denen Architekten als „freie Mitarbeiter“ in einem Architekturbüro tätig waren und dort organisatorisch eingegliedert wurden.
Architekt arbeitete 2014–2018 für ein Architekturbüro mit 15,5 bis 170,5 Stunden monatlich. Eingestuft als abhängige Beschäftigung. Belastend: Nutzung von Büroräumen, Schreibtisch, Computer, Software des Büros; interne E-Mail-Adresse; Visitenkarte als Mitarbeiter; Pläne mit Bürostempel statt eigenem Architektenstempel; keine eigene Website; keine eigene Marktpräsenz.
Bauleiter im Architekturbüro: Architekturbüro konnte Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen, Kundenkontakte bedurften der Zustimmung, Auftritt als Mitarbeiter, Haftung beim Büro, fester Stundensatz von 45 € netto, kein Eigenkapital.
Architekturbüro: Außenauftritt ausschließlich über Büroinhaber, Urlaubsabsprachen über Wandkalender, Abrechnung interner Organisationsleistungen. Verjährungsrechtlich „vorsätzlich“ angenommen, weil Büroinhaber Statuskenntnis vorausgesetzt wurde.
Architektur-/Planungsleistungen mit eigener spezialisierter Software, Hochleistungsrechnern, Spezialdruckern; Leistungserbringung überwiegend in eigenen Räumen. Stundenabrechnung schließt Selbständigkeit nicht aus, wenn Investitionen und Eigenrisiko vorhanden sind.
Hinweis: Ein direkt übertragbarer veröffentlichter Fall – selbständiger Architekt, mehrjährig für einen einzigen Bauherrn ohne Architekturbüro-Eingliederung – ist in den gängigen Datenbanken nicht auffindbar. Die nicht eingliederungsbasierte „Bauherrn-direkt“-Konstellation ist als typischer Negativfall in der Rechtsprechung nicht etabliert.
2.4 Konsequenzen für den Bauherrn bei (hypothetischer) Scheinselbständigkeit
Würde die DRV trotz aller Indizien zugunsten Selbständigkeit eine abhängige Beschäftigung feststellen, wäre dies sozialversicherungsrechtlich die kritische Variante für den Bauherrn:
- § 28e Abs. 1 SGB IV: Der Arbeitgeber zahlt den gesamten Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die Einzugsstelle.
- § 28g SGB IV: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil nur durch Lohnabzug bei den nächsten drei Lohnzahlungen geltend machen. Bei beendetem Verhältnis ist der Rückgriff auf den Arbeitnehmer faktisch ausgeschlossen.
- § 25 SGB IV: Beitragsforderungen verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres; bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst in 30 Jahren.
- § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist Straftat (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Adressat ist der Arbeitgeber bzw. dessen vertretungsberechtigte Personen.
- Säumniszuschläge § 24 SGB IV: 1 % pro angefangenem Monat auf den rückständigen, auf 50 € abgerundeten Betrag.
- Steuerlich: Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers (§ 42d EStG); ggf. Korrektur der Vorsteuer aus den vom Architekten gestellten Rechnungen, wenn die Leistung nicht als unternehmerische Leistung gewertet wird.
Diese Folgen treten nur ein, wenn eine Statusfeststellung als abhängige Beschäftigung erfolgt. Bei § 2 Nr. 9 SGB VI (siehe Abschnitt 3) entstehen sie ausdrücklich nicht.
- § 7 SGB IV – Beschäftigung (gesetze-im-internet.de)
- § 28e SGB IV – Zahlungspflicht, Vorschuss
- § 25 SGB IV – Verjährung
- DRV – Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 7 SGB IV
- DRV-Lexikon – Gesamtbetrachtung
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2024 – L 9 BA 22/22 (Architekt)
- SG Dortmund, 10.03.2020 – S 34 BA 4/19 (Bauleiter)
- Haufe – Übersicht aktueller Scheinselbständigkeits-Urteile
- BRAK – Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit
3. Rentenversicherungspflicht echter Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
3.1 Tatbestand und systematische Einordnung
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst „Selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 538 Euro im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind“.
Systematisch ist das eine eigenständige Versicherungspflicht echter Selbständiger – keine Statusumqualifizierung, keine „halbe Scheinselbständigkeit“. Die Norm setzt gerade voraus, dass die Person rechtlich selbständig ist. Scheinselbständige werden hingegen über die Beschäftigtenversicherung § 1 SGB VI erfasst (ständige Rechtsprechung, ausdrücklich u.a. LSG Berlin-Brandenburg im Informatiker-Fall).
Zwei kumulative Tatbestandsmerkmale:
- Kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer: Der Selbständige beschäftigt im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig keinen Arbeitnehmer, dessen Lohn die Geringfügigkeitsgrenze (538 €/Monat, Stand 2024 fortgeführt) überschreitet.
- Auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber:
- Auf Dauer = prognostisch über mehr als ein Jahr angelegt; klar befristete Einzelprojekte mit weniger als einem Jahr Laufzeit erfüllen das Merkmal grundsätzlich nicht. Bei wiederholten Anschlussaufträgen ist ex-post zu prüfen, ob faktisch Dauerhaftigkeit vorlag.
- Im Wesentlichen = nach DRV-Praxis und Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen mindestens 5/6 (~83,33 %) der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit aus diesem einen Auftraggeber.
3.2 Auslegung „ein Auftraggeber“ und Konzern-Klauseln
Das BSG hat den Begriff des Auftraggebers weit ausgelegt. Beim Empfehlungsmarketing/Strukturvertrieb wurden mehrere formal getrennte Vertragspartner als ein Auftraggeber im Sinne von § 2 Nr. 9 SGB VI angesehen, soweit sie verbundene Unternehmen waren oder über einen Hauptvertragspartner gesteuert wurden (§ 18 AktG / wirtschaftliche Bindung). Für unsere Konstellation: Wenn der Bauherr mehrere Projektgesellschaften nutzt, die wirtschaftlich gesteuert vom selben Bauherrn sind, kann das gleichwohl ein Auftraggeber sein.
3.3 Prüfung im Beispielfall
| Tatbestandsmerkmal | Befund Beispielfall |
|---|---|
| Selbständige Tätigkeit? | Ja – eigenverantwortlich, eigene Mittel, eigene Haftpflicht (siehe Abschnitt 2) |
| Kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer? | Wahrscheinlich ja – arbeitet allein von zu Hause; ggf. Prüfung, ob Familienangehörige/Bürohilfe beschäftigt sind |
| Auf Dauer? | Ja – ca. 5 Jahre laufende Tätigkeit; mehr als bloß projektbefristet |
| Im Wesentlichen ein Auftraggeber? | Vermutlich ja – wenn der Architekt über 5 Jahre > 5/6 seiner Einkünfte aus diesem einen Bauherrn bezieht |
Wahrscheinlichkeit für § 2 Nr. 9 SGB VI-Pflicht: hoch, sofern die 5/6-Schwelle überschritten wird und kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist.
3.4 Übertragbarer Architekten-Bezug aus der Rechtsprechung
Die mir zugänglichen Datenbanken (sozialgerichtsbarkeit.de, dejure, juris-Auszugskommentierungen, DRV-Rechtsprechungsübersicht, Gerichtsentscheidungen Brandenburg) enthalten keinen veröffentlichten Fall exakt der Konstellation „selbständiger Architekt mit eigener Berufshaftpflicht und eigenen Betriebsmitteln, mehrjährig nur für einen Bauherrn tätig, ohne Architekturbüro-Eingliederung, festgesetzt nach § 2 Nr. 9 SGB VI“.
Strukturell übertragbar ist insbesondere die Rechtsprechung zu IT-/EDV-Beratern, die unter § 2 Nr. 9 SGB VI fallen, obwohl sie unstreitig selbständig sind:
Mehrjährige Tätigkeit für denselben Auftraggeber, nahtlos aufeinanderfolgende Verträge, faktisch keine anderen Auftraggeber, keine realistische Umsetzung eines Mehr-Auftraggeber-Konzepts. Die bloße rechtliche Möglichkeit, andere Auftraggeber anzunehmen, genügt nicht, wenn dies tatsächlich nicht realisiert wird. Aber: Bei im Voraus begrenzter, lediglich vorübergehender Tätigkeit (< 1 Jahr) liegt grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit vor.
3.5 Beitragsschuldnerschaft – entscheidend für den Bauherrn
§ 169 Nr. 1 SGB VI: „Bei selbständig Tätigen werden die Beiträge von ihnen selbst getragen.“ Dies ist die Kernvorschrift, die den Bauherrn aus der Beitragslast herausnimmt:
- Der Beitragsbescheid richtet sich gegen den selbständigen Architekten.
- Er schuldet den vollen Beitragssatz allein – keine hälftige Aufteilung wie bei Arbeitnehmern.
- Der Bauherr ist nicht Beitragsschuldner. § 28e SGB IV greift nicht, weil dieser nur Arbeitgeber adressiert.
- Ein zivilrechtlicher Rückgriff auf den Bauherrn besteht nicht, soweit der Architektenvertrag keine ausdrückliche Nachvergütungs- oder Sozialabgabenklausel enthält.
3.6 Beitragshöhe und Bemessungsgrundlage
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026 unverändert 18,6 % des Einkommens. Der selbständige Architekt hat bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI grundsätzlich drei Bemessungsoptionen (§ 165 SGB VI):
- Regelbeitrag: monatlicher Beitrag aus der Bezugsgröße (West 2026: monatlich 3.535 €, anhand jeweils veröffentlichter Werte zu prüfen) × 18,6 % ≈ 657,51 € pro Monat.
- Halber Regelbeitrag während der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Selbständigkeit (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) – im Beispielfall mit 5 Jahren Tätigkeit i.d.R. nicht mehr einschlägig.
- Einkommensgerechter Beitrag: 18,6 % des nachgewiesenen Arbeitseinkommens (Steuerbescheid), nach unten begrenzt durch den Mindestbeitrag.
Bei einer Rückwirkung über 4 Jahre können Nachzahlungen ohne Verzinsung schnell fünfstellige Beträge erreichen. Hinzu kommen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV (1 % je Monat).
3.7 Befreiungsoptionen
Wer der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI unterfällt, kann unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden:
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI: Befreiung zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks. Voraussetzung ist eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Architektenkammer eines Bundeslandes und entsprechende Pflichtmitgliedschaft im zugehörigen Versorgungswerk. Bei reiner bdia-Mitgliedschaft ohne Eintragung in die Architektenliste der jeweiligen Kammer ist diese Befreiung ausgeschlossen. Der bdia ist privatrechtlicher Berufsverband, nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- § 6 Abs. 1a SGB VI: Befreiung für Existenzgründer, längstens drei Jahre – im Beispielfall mit 5 Jahren Tätigkeit nicht mehr einschlägig.
- § 231 Abs. 5 SGB VI: Bestandsschutz für Selbständige, die zum 31.12.1998 bereits selbständig waren.
Praktisch entscheidend für den Beispielfall: Eine Befreiung über das Versorgungswerk setzt voraus, dass der Innenarchitekt in die Innenarchitektenliste einer Länderkammer eingetragen ist (z.B. Bayerische Architektenkammer, AKBW etc.) und dort kraft öffentlich-rechtlicher Pflichtmitgliedschaft auch Mitglied im jeweiligen Versorgungswerk ist. Allein die Mitgliedschaft im bdia begründet diese Befreiungsmöglichkeit nicht.
- § 2 SGB VI – Selbständig Tätige
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 169 SGB VI – Beitragstragung bei selbständig Tätigen
- DRV-Lexikon – Selbständige mit nur einem Auftraggeber
- DRV – GRA zu § 2 SGB VI
- DRV – GRA zu § 169 SGB VI
- LSG Niedersachsen-Bremen – 5/6-Schwelle bei „im Wesentlichen“
- BSG – weiter Auftraggeberbegriff (§ 18 AktG)
- IHK Chemnitz – Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger
4. Steuerliche Aspekte
4.1 Einkommensteuer
Architekten und Innenarchitekten sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Freiberufler im sog. Katalog. Innenarchitekten zwar nicht namentlich genannt, aber von der Rechtsprechung den Architekten gleichgestellt, soweit sie nicht selbst die geplanten Anlagen errichten. Konsequenzen:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (nicht Gewerbe).
- Keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG e contrario).
- Keine Pflicht zur Bilanzierung; Einnahmen-Überschuss-Rechnung § 4 Abs. 3 EStG zulässig.
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig (Altersvorsorgeaufwendungen).
Eine Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI berührt diese steuerliche Einordnung nicht. Insbesondere bleibt die freiberufliche Qualifikation und damit die Gewerbesteuerfreiheit erhalten.
4.2 Umsatzsteuer
Der Architekt ist Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, wenn er nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig ist. Architektenleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz (19 %). Bei Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) gelten 2026 die Schwellen 25.000 € (Vorjahr) bzw. 100.000 € (laufendes Jahr).
Wichtig: Bei Scheinselbständigkeit nach § 7 SGB IV stellt sich umsatzsteuerlich die Frage der Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Eine Eingliederung in das Unternehmen des Auftraggebers kann Unternehmereigenschaft entfallen lassen mit der Folge, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber den Vorsteuerabzug aus den vom „Selbständigen“ ausgestellten Rechnungen verliert. Diese Folge entsteht bei § 2 Nr. 9 SGB VI nicht, weil der Selbständige selbständig bleibt.
4.3 Lohnsteuer
Bei Statusfeststellung als Arbeitnehmer haftet der Auftraggeber als Arbeitgeber für nicht abgeführte Lohnsteuer (§ 42d EStG). Auch hier gilt: Die Lohnsteuerhaftung greift nur bei Scheinselbständigkeit, nicht bei § 2 Nr. 9 SGB VI.
5. Was spricht im konkreten Fall gegen Rentenversicherungspflicht?
Für den Beispiel-Innenarchitekten lassen sich die möglichen Argumente getrennt nach Rechtsgrundlage strukturieren:
5.1 Argumente gegen Scheinselbständigkeit (§ 7 SGB IV)
| Argument | Begründung |
|---|---|
| Eigene Betriebsstätte / Home Office | Keine Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation (zentraler BSG-Prüfpunkt). LSG BB L 9 BA 22/22 nennt die Nutzung fremder Räume und Infrastruktur als belastendes Indiz – hier nicht erfüllt. |
| Eigene Arbeitsmittel und eigenes Fahrzeug | Eigene Betriebsmittel sind klassisches Selbständigkeits-Indiz. Investitionen tragen Unternehmerrisiko. |
| Keine Weisungsgebundenheit | Selbstbestimmung von Zeit, Ort und Inhalt der Leistungserbringung. Sachliche Abstimmungen mit Bauherrn (Termine, Budget, Designziele) sind werkvertragstypisch. |
| Eigene Berufshaftpflichtversicherung | Eigene Haftung für Planungsfehler ist klassisches Architekten-Unternehmerrisiko. |
| Projektbezogene HOAI-/Werkvergütung statt Festgehalt | Leistungserfolg geschuldet, nicht laufende Arbeitskraft – werkvertragstypisch, kein Lohncharakter. |
| Kein Anspruch auf Folgeaufträge | Auslastungsrisiko liegt beim Architekten – klassisches unternehmerisches Risiko. |
| Keine arbeitnehmertypischen Schutzrechte | Keine bezahlten Urlaube, keine Lohnfortzahlung, keine feste Arbeitszeit – spricht gegen Arbeitnehmereigenschaft. |
| Eigener Außenauftritt als Innenarchitekt | Eigene Rechnungsstellung, keine Visitenkarte/E-Mail/Stempel des Bauherrn – Gegenteil zur Negativjudikatur (LSG BB). |
| Direkte Vertragsbeziehung Architekt – Bauherr | Keine Architekturbüro-Eingliederung – die typische Risikokonstellation der Negativ-Rechtsprechung liegt hier nicht vor. |
5.2 Argumente gegen § 2 Nr. 9 SGB VI
Diese Argumente sind schwächer, weil die Norm gerade echte Selbständige adressiert. Prüfbar bleibt insbesondere:
| Argument | Tragweite |
|---|---|
| Klar abgegrenzte Einzelprojekte | Mittel – bei jedem Projekt < 1 Jahr und ohne ex-ante-Erwartung von Folgeprojekten kann „auf Dauer“ verneint werden. Bei 5 Jahren laufender Tätigkeit ex post schwer durchzuhalten. |
| Keine Exklusivbindung, keine Abrufbereitschaft | Schwach–mittel – rechtliche Freiheit, andere Auftraggeber zu akquirieren, genügt nach LSG BB nicht, wenn dies tatsächlich nicht realisiert wird. |
| Aktive Akquise weiterer Auftraggeber | Stark – nachweisbare zusätzliche Auftraggeber, die die 5/6-Schwelle durchbrechen, beseitigen die Pflicht. Je gleichmäßiger die Verteilung, desto sicherer. |
| Mehrere wirtschaftlich unabhängige Bauherren | Stark – aber Achtung: BSG legt „Auftraggeber“ weit aus; verbundene Konzerngesellschaften = ein Auftraggeber. |
| Versicherungspflichtiger Mitarbeiter | Stark – Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit Lohn > 538 €/Monat hebt § 2 Nr. 9 SGB VI auf. |
| Befreiung über Versorgungswerk (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) | Im Beispiel zweifelhaft – setzt Architektenkammer-Pflichtmitgliedschaft voraus; bdia allein genügt nicht. |
5.3 Risikoeinordnung kompakt
| Risiko | Wahrscheinlichkeit | Belastung | Träger |
|---|---|---|---|
| Scheinselbständigkeit (§ 7 SGB IV) |
niedrig | hoch – Gesamt-SV-Beitrag, Säumnis, ggf. § 266a StGB | Bauherr |
| RV-Pflicht echter Selbständiger (§ 2 Nr. 9 SGB VI) | erhöht bei > 5/6 Einkünfte vom Bauherrn | mittel – 18,6 %, 4 J. (Vorsatz: 30 J.) | Architekt |
| Steuerliche Umqualifizierung (Lohnsteuer / USt) | niedrig – setzt Statusfeststellung voraus | hoch (LSt) bzw. mittel (USt-Vorsteuer) | Bauherr / Architekt |
6. Praktische Empfehlungen
6.1 Für den Architekten
- Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV (Formular V0023) bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen – Klarheit zur Statusfrage. Die Norm bietet Rechtssicherheit beidseitig.
- 5/6-Schwelle überprüfen: Aufstellung über Einkünfte der letzten 4 Jahre nach Auftraggebern. Dokumentation aller Akquisebemühungen.
- Architektenkammer-Eintragung prüfen: Sofern noch nicht eingetragen, Eintragung in die Innenarchitektenliste der zuständigen Länderkammer ernsthaft erwägen – nur dann ist Befreiung § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI über das Versorgungswerk möglich. Bei Eintragung rückwirkende Befreiung nur eingeschränkt; je früher, desto besser.
- Mitarbeiter-Option prüfen: Anstellung eines versicherungspflichtigen Mitarbeiters (Lohn > 538 €/Monat) im Zusammenhang mit der Tätigkeit hebt die Pflicht aus § 2 Nr. 9 SGB VI auf. Wirtschaftlich nur bei gleichzeitiger sinnvoller Auslastung tragfähig.
- Diversifizierung: zumindest perspektivisch zusätzliche Auftraggeber aufbauen.
- Vertragsgestaltung: weiterhin auf projektbezogene Beauftragungen, klare Werkleistungsbeschreibungen, eigene Rechnungsstellung achten. Keine arbeitnehmertypischen Klauseln (Urlaub, Krankheit, Anwesenheitspflicht).
6.2 Für den Bauherrn
- Vertragspraxis dokumentieren: separate Architektenverträge je Projekt; klare Leistungsbeschreibungen; HOAI- oder werkvertragliche Vergütungsstruktur statt Stundenpauschalen.
- Keine arbeitnehmertypische Einbindung: keine interne E-Mail des Architekten, keine internen Meetings außer projektbezogen, keine Visitenkarte des Bauherrn, keine Anwesenheitspflicht.
- Eigenleistungen des Architekten dokumentieren: eigene Akquise (auch erfolglose Bemühungen), eigener Internetauftritt, eigener Stempel/Briefkopf.
- Bei Restzweifeln: gemeinsamer Antrag auf Statusfeststellung § 7a SGB IV; das Verfahren läuft ohne Strafrechtsrisiko und schützt vor späteren Nachforderungen.
- Schriftliche Bestätigung der Selbständigkeit in den Architektenverträgen aufnehmen, ggf. mit Zusicherung des Architekten, andere Auftraggeber zu akquirieren bzw. die 5/6-Schwelle zu beachten.
7. Fazit
Für den geschilderten Innenarchitekten ist auf Basis der bekannten Sachverhaltsmerkmale das Risiko einer Scheinselbständigkeit gering. Eine Beitragslast des Bauherrn aus § 28e SGB IV droht damit nicht. Die veröffentlichte Architekten-Negativrechtsprechung (LSG BB 10.10.2024, SG Dortmund 10.03.2020, SG Regensburg 02.05.2023) betrifft durchgängig Architekturbüro-Konstellationen mit Eingliederung – ein Bild, das hier nicht vorliegt.
Demgegenüber besteht bei einer mehrjährigen Konzentration der Einkünfte auf einen einzigen Bauherrn ein realer Pflichttatbestand nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die DRV kann den Selbständigen für bis zu 4 Jahre rückwirkend (bei Vorsatz 30 Jahre) zur Beitragszahlung heranziehen. Die Beitragsschuld trifft ausschließlich den Architekten selbst (§ 169 Nr. 1 SGB VI); der Bauherr bleibt außen vor.
Eine wirksame Verteidigung gegen § 2 Nr. 9 SGB VI ist im Beispielfall nur eingeschränkt möglich, weil die meisten Schutzargumente (eigene Mittel, eigene Haftung, keine Eingliederung) sich gegen Scheinselbständigkeit richten, nicht gegen die hier einschlägige Norm. Praktisch wirksam sind Diversifizierung der Auftraggeber, Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Mitarbeiters oder Befreiung über das Versorgungswerk – letzteres setzt eine Architektenkammer-Pflichtmitgliedschaft voraus, die eine reine bdia-Mitgliedschaft nicht ersetzt.
Gesamtquellenverzeichnis
Gesetze und Verordnungen
- § 7 SGB IV – Beschäftigung
- § 7a SGB IV – Statusfeststellungsverfahren
- § 24 SGB IV – Säumniszuschlag
- § 25 SGB IV – Verjährung
- § 28e SGB IV – Zahlungspflicht des Arbeitgebers
- § 28g SGB IV – Beitragsabzug
- § 1 SGB VI – Beschäftigtenversicherung
- § 2 SGB VI – Selbständig Tätige
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 165 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen Selbständiger
- § 169 SGB VI – Beitragstragung bei selbständig Tätigen
- § 231 SGB VI – Übergangsvorschriften
- § 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- § 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers
- § 2 UStG – Unternehmer, Unternehmen
- § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung
- § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 2 GewStG – Steuergegenstand
Behörden und institutionelle Quellen
- DRV – Selbständige mit nur einem Auftraggeber
- DRV – Gesamtbetrachtung Selbständigkeit/Beschäftigung
- DRV GRA – § 7 SGB IV Beschäftigung
- DRV GRA – § 2 SGB VI Selbständig Tätige
- DRV GRA – § 169 SGB VI Beitragstragung
- BSG – Verhandlungstermin B 12 BA 2/22 R (Statusfragen)
- IHK Chemnitz – Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
- IHK München – Scheinselbstständigkeit vermeiden
- Bundestag WD – Scheinselbständigkeit im Sozialversicherungsrecht
Rechtsprechung
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2024 – L 9 BA 22/22 (Architekt im Architekturbüro)
- SG Dortmund, 10.03.2020 – S 34 BA 4/19 (Bauleiter)
- LSG Niedersachsen-Bremen – 5/6-Schwelle (§ 2 Nr. 9 SGB VI)
- BSG / LSG – weiter Auftraggeberbegriff (Empfehlungsmarketing)
- Netzwerk Sozialrecht – Herrenberg-Urteil und Folgerechtsprechung
Berufsständische Versorgungswerke und Architektenkammern
Fachpublikationen und Praxisbeiträge
- BRAK – Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit (2021)
- Deutsches Architektenblatt – Selbständig oder angestellt im Architekturbüro
- Baukunst – Scheinselbständigkeit: Architekturbüros im Visier
- Haufe – Aktuelle Urteile zur Scheinselbständigkeit
- Freelance Now – Architekten/Bauleiter/IT-Profis im Arbeitsrecht
- RA Sozialrecht – RV-Pflicht für Selbständige (§ 2 SGB VI)