Aufgabenstellung
„Recherchiere ausführlich Scheinselbständigkeit und in Abgrenzung dazu Rentenversicherungspflicht des echten Selbstständigen für einen Architekten, der ca. 5 Jahre für nur einen Auftraggeber, einen Bauherrn, arbeitet. Steuerliche und rentenversicherungsrechtliche Aspekte, Quellen und Anspruchsgrundlagen, wer zahlt, Voraussetzungen, Risiko des Auftraggebers, was spricht beim konkreten Architekten gegen Rentenversicherungspflicht, mit gut verständlicher Zusammenfassung und PPT.“
Claude Sonnet 4.6 5. Mai 2026

Zusammenfassung in Klartext

Ein freiberuflicher (Innen-)Architekt, der ca. 5 Jahre lang verschiedene Bauprojekte für ausschließlich einen Bauherrn betreut, eigenverantwortlich von zu Hause mit eigenen Arbeitsmitteln arbeitet, nicht weisungsgebunden ist und eine eigene Berufshaftpflicht hat, ist nach den gesetzlichen Kriterien aller Voraussicht nach kein Scheinselbständiger. Eine Umqualifizierung zum Arbeitnehmer mit der Folge, dass der Bauherr Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, ist auf Basis der vorliegenden Sachverhaltsmerkmale unwahrscheinlich.

Davon strikt zu trennen ist eine Vorschrift, die in der Praxis häufig mit Scheinselbständigkeit verwechselt wird: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst echte Selbständige als „arbeitnehmerähnlich“, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Norm gilt im konkreten Fall potenziell – sie kann Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auslösen.

Die wichtigsten praktischen Konsequenzen:

  • Wer zahlt? Bei § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI trägt nach § 169 Nr. 1 SGB VI ausschließlich der Selbständige selbst die Beiträge. Der Bauherr ist nicht Beitragsschuldner. Eine Beitragslast des Auftraggebers entstünde nur, wenn die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung nach § 7 SGB IV qualifiziert würde – dann nach § 28e Abs. 1 SGB IV.
  • Wieviel? Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 2026: 18,6 % des Einkommens (Regelbeitrag aus dem halben Bezugsgrößen-Standardentgelt oder einkommensgerechte Beiträge bei Nachweis).
  • Wie lange rückwirkend? Beiträge verjähren in 4 Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst in 30 Jahren (§ 25 SGB IV).
  • Steuerlich bleibt der Architekt Freiberufler mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – ohne Gewerbesteuer. Eine etwaige § 2 Nr. 9 SGB VI-Pflicht ändert daran nichts.
  • Spezifisch für diesen Innenarchitekten: Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) setzt eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Länder-Architektenkammer voraus – nicht die Mitgliedschaft im bdia. Wenn der Architekt nicht Pflichtmitglied einer Architektenkammer ist, scheidet eine Befreiung nach § 6 SGB VI aus.

Risikoeinordnung im Ergebnis: Risiko Scheinselbständigkeit für den Bauherrn = niedrig. Risiko § 2 Nr. 9 SGB VI für den Architekten = real, wenn die 5/6-Schwelle der Einkünfte aus diesem einen Bauherrn dauerhaft überschritten wird und kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist. Empfohlen: optionales Statusfeststellungsverfahren bei der DRV (§ 7a SGB IV).


1. Ausgangslage und Fragestellung

Beispiel-Konstellation (auf Basis eines beispielhaften Mandanten-Briefings im internen Projektordner):

Die zentralen Fragen sind in der Praxis fast immer dieselben:

  1. Liegt Scheinselbständigkeit vor (Statusfrage nach § 7 SGB IV) – mit Beitragsschuld des Auftraggebers?
  2. Falls nein: Greift die Rentenversicherungspflicht des echten Selbständigen für „arbeitnehmerähnliche Selbständige mit nur einem Auftraggeber“ nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI – mit Beitragsschuld des Architekten selbst?
  3. Welche steuerlichen Folgen ergeben sich (Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuer-Behandlung, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer)?
  4. Wer ist Beitragsschuldner, wie hoch ist die Belastung, wie lange rückwirkend?
  5. Welches Risiko verbleibt für den Bauherrn?

2. Scheinselbständigkeit nach § 7 SGB IV

2.1 Gesetzliche Definition und Kriterien

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anhand des Gesamtbildes der Arbeitsleistung; maßgeblich sind nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Weichen Vertrag und gelebte Praxis voneinander ab, sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.

Das Bundessozialgericht hat in einer Fülle von Entscheidungen die wesentlichen Indizien herausgearbeitet (sog. Gesamtwürdigung). Die Indizien sind nicht hierarchisch geordnet; sie sind in ihrer Tragweite zu erkennen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.

IndizSpricht für BeschäftigungSpricht für Selbständigkeit
Weisungsgebundenheit (Zeit, Ort, Inhalt) feste Arbeitszeiten, Ortsbindung, fachliche Einzelweisungen Selbstbestimmung von Zeit und Ort, fachliche Eigenverantwortung
Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation Büroträger des Auftraggebers, dessen IT, interne Meetings, dessen Visitenkarte eigene Büro-, IT- und Organisationsstruktur, eigener Außenauftritt
Unternehmerrisiko festes Entgelt, kein Vermögens-/Honorarrisiko, kein Eigenkapitaleinsatz erfolgsabhängige Vergütung, eigenes Kapital, Akquise- und Auslastungsrisiko
Eigene Betriebsmittel Hard-, Software, Arbeitsmittel des Auftraggebers eigene Hard-/Software, Fahrzeug, Werkzeuge
Marktauftritt kein Marktauftritt, keine Akquise, kein eigener Briefkopf/Stempel eigene Website, eigener Stempel, eigene Rechnungsstellung
Höchstpersönliche Arbeitsleistung persönliche Anwesenheitspflicht, keine Vertretung möglich Vertretung/Subunternehmer möglich, Werk- statt Dienstleistung geschuldet
Arbeitnehmertypische Schutzrechte bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung, Bereitschaftsdienst keine arbeitnehmertypischen Sozialleistungen
Anzahl der Auftraggeber für sich genommen kein zwingendes Indiz mehrere Auftraggeber stützen Selbständigkeit, sind aber nicht zwingend

Wichtig: Die Anzahl der Auftraggeber ist für die Statusfrage nach § 7 SGB IV nicht entscheidend. Auch ein langjähriger Einzelkunde begründet für sich genommen keine Scheinselbständigkeit. Die Frage „ein Auftraggeber“ ist Tatbestandsmerkmal von § 2 Nr. 9 SGB VI, nicht von § 7 SGB IV.

2.2 Konkrete Anwendung auf den Beispielfall

Für den geschilderten Innenarchitekten lassen sich die Indizien wie folgt auswerten:

SachverhaltsmerkmalBewertung
Arbeitet von zu Hause mit eigenen Arbeitsmitteln, eigenem FahrzeugSelbständig – eigene Betriebsstätte, eigene Betriebsmittel
Nicht weisungsgebunden, eigene ArbeitszeitenSelbständig – zentrales Indiz; fehlende persönliche Abhängigkeit
Eigene BerufshaftpflichtSelbständig – eigenes Haftungsrisiko
HOAI-/projektbezogene Vergütung (kein Festgehalt)Selbständig – Unternehmerrisiko, kein Lohncharakter
bdia-Mitglied (privatrechtlicher Verband)neutral – auch Angestellte können Mitglied sein
Keine Eingliederung in eine BauherrnorganisationSelbständig – tritt nicht als Mitarbeiter des Bauherrn auf
Mehrjährige Bindung an einen Bauherrnfür § 7 SGB IV neutral – relevant erst bei § 2 Nr. 9 SGB VI
Keine garantierten Folgeaufträge, kein MindesthonorarSelbständig – klassisches Akquise- und Auslastungsrisiko

Im Gesamtbild überwiegen die Indizien deutlich zugunsten echter Selbständigkeit. Eine Umqualifizierung zur abhängigen Beschäftigung ist auf Basis der bekannten Sachverhaltselemente unwahrscheinlich.

2.3 Architekten-Negativfälle in der Rechtsprechung

Eine ausführliche Rechtsprechungsrecherche zeigt: Die wenigen veröffentlichten Negativfälle bei Architekten/Bauleitern betreffen nicht die Konstellation „Architekt direkt für Bauherrn“, sondern fast ausschließlich Konstellationen, in denen Architekten als „freie Mitarbeiter“ in einem Architekturbüro tätig waren und dort organisatorisch eingegliedert wurden.

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.10.2024 – L 9 BA 22/22 Architekt → Arbeitnehmer

Architekt arbeitete 2014–2018 für ein Architekturbüro mit 15,5 bis 170,5 Stunden monatlich. Eingestuft als abhängige Beschäftigung. Belastend: Nutzung von Büroräumen, Schreibtisch, Computer, Software des Büros; interne E-Mail-Adresse; Visitenkarte als Mitarbeiter; Pläne mit Bürostempel statt eigenem Architektenstempel; keine eigene Website; keine eigene Marktpräsenz.

Tragend war die Eingliederung in das fremde Büro – nicht die Anzahl der Auftraggeber.
SG Dortmund, Urt. v. 10.03.2020 – S 34 BA 4/19 Bauleiter → Arbeitnehmer

Bauleiter im Architekturbüro: Architekturbüro konnte Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen, Kundenkontakte bedurften der Zustimmung, Auftritt als Mitarbeiter, Haftung beim Büro, fester Stundensatz von 45 € netto, kein Eigenkapital.

Eingliederung und fehlendes Unternehmerrisiko überwiegen.
SG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 02.05.2023 – S 3 BA 43/19 Architekt im Büro → Arbeitnehmer

Architekturbüro: Außenauftritt ausschließlich über Büroinhaber, Urlaubsabsprachen über Wandkalender, Abrechnung interner Organisationsleistungen. Verjährungsrechtlich „vorsätzlich“ angenommen, weil Büroinhaber Statuskenntnis vorausgesetzt wurde.

Auch hier: keine Direktbeauftragung durch Bauherrn, sondern Bürointegration.
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.05.2023 – L 8 BA 2807/22 Selbständig

Architektur-/Planungsleistungen mit eigener spezialisierter Software, Hochleistungsrechnern, Spezialdruckern; Leistungserbringung überwiegend in eigenen Räumen. Stundenabrechnung schließt Selbständigkeit nicht aus, wenn Investitionen und Eigenrisiko vorhanden sind.

Günstiger Präzedenzfall für unsere Konstellation: eigene Betriebsmittel, eigenes Risiko, eigene fachliche Verantwortung.

Hinweis: Ein direkt übertragbarer veröffentlichter Fall – selbständiger Architekt, mehrjährig für einen einzigen Bauherrn ohne Architekturbüro-Eingliederung – ist in den gängigen Datenbanken nicht auffindbar. Die nicht eingliederungsbasierte „Bauherrn-direkt“-Konstellation ist als typischer Negativfall in der Rechtsprechung nicht etabliert.

2.4 Konsequenzen für den Bauherrn bei (hypothetischer) Scheinselbständigkeit

Würde die DRV trotz aller Indizien zugunsten Selbständigkeit eine abhängige Beschäftigung feststellen, wäre dies sozialversicherungsrechtlich die kritische Variante für den Bauherrn:

Diese Folgen treten nur ein, wenn eine Statusfeststellung als abhängige Beschäftigung erfolgt. Bei § 2 Nr. 9 SGB VI (siehe Abschnitt 3) entstehen sie ausdrücklich nicht.


3. Rentenversicherungspflicht echter Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI

3.1 Tatbestand und systematische Einordnung

§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst „Selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 538 Euro im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind“.

Systematisch ist das eine eigenständige Versicherungspflicht echter Selbständiger – keine Statusumqualifizierung, keine „halbe Scheinselbständigkeit“. Die Norm setzt gerade voraus, dass die Person rechtlich selbständig ist. Scheinselbständige werden hingegen über die Beschäftigtenversicherung § 1 SGB VI erfasst (ständige Recht­sprechung, ausdrücklich u.a. LSG Berlin-Brandenburg im Informatiker-Fall).

Zwei kumulative Tatbestandsmerkmale:

  1. Kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer: Der Selbständige beschäftigt im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig keinen Arbeitnehmer, dessen Lohn die Geringfügigkeitsgrenze (538 €/Monat, Stand 2024 fortgeführt) überschreitet.
  2. Auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber:
    • Auf Dauer = prognostisch über mehr als ein Jahr angelegt; klar befristete Einzelprojekte mit weniger als einem Jahr Laufzeit erfüllen das Merkmal grundsätzlich nicht. Bei wiederholten An­schluss­aufträgen ist ex-post zu prüfen, ob faktisch Dauerhaftigkeit vorlag.
    • Im Wesentlichen = nach DRV-Praxis und Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen mindestens 5/6 (~83,33 %) der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit aus diesem einen Auftraggeber.

3.2 Auslegung „ein Auftraggeber“ und Konzern-Klauseln

Das BSG hat den Begriff des Auftraggebers weit ausgelegt. Beim Empfehlungsmarketing/Strukturvertrieb wurden mehrere formal getrennte Vertragspartner als ein Auftraggeber im Sinne von § 2 Nr. 9 SGB VI angesehen, soweit sie verbundene Unternehmen waren oder über einen Hauptvertragspartner gesteuert wurden (§ 18 AktG / wirtschaftliche Bindung). Für unsere Konstellation: Wenn der Bauherr mehrere Projektgesellschaften nutzt, die wirtschaftlich gesteuert vom selben Bauherrn sind, kann das gleichwohl ein Auftraggeber sein.

3.3 Prüfung im Beispielfall

TatbestandsmerkmalBefund Beispielfall
Selbständige Tätigkeit?Ja – eigenverantwortlich, eigene Mittel, eigene Haftpflicht (siehe Abschnitt 2)
Kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer?Wahrscheinlich ja – arbeitet allein von zu Hause; ggf. Prüfung, ob Familienangehörige/Bürohilfe beschäftigt sind
Auf Dauer?Ja – ca. 5 Jahre laufende Tätigkeit; mehr als bloß projektbefristet
Im Wesentlichen ein Auftraggeber?Vermutlich ja – wenn der Architekt über 5 Jahre > 5/6 seiner Einkünfte aus diesem einen Bauherrn bezieht

Wahrscheinlichkeit für § 2 Nr. 9 SGB VI-Pflicht: hoch, sofern die 5/6-Schwelle überschritten wird und kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist.

3.4 Übertragbarer Architekten-Bezug aus der Rechtsprechung

Die mir zugänglichen Datenbanken (sozialgerichtsbarkeit.de, dejure, juris-Auszugskommentierungen, DRV-Rechtsprechungsübersicht, Gerichtsentscheidungen Brandenburg) enthalten keinen veröffentlichten Fall exakt der Konstellation „selbständiger Architekt mit eigener Berufshaftpflicht und eigenen Betriebsmitteln, mehrjährig nur für einen Bauherrn tätig, ohne Architekturbüro-Eingliederung, festgesetzt nach § 2 Nr. 9 SGB VI“.

Hinweis zum Fehlen direkter Präzedenz­fälle: Das bedeutet nicht, dass es solche Fälle in der DRV-Verwaltungspraxis nicht gibt. Bescheide werden häufig nicht angegriffen oder im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nicht veröffentlicht. Aus der Verwaltungspraxis der berufsständischen Versorgungswerke ergibt sich, dass Architekten unter § 2 Nr. 9 SGB VI fallen können (so ausdrücklich die Bayerische Architektenversorgung).

Strukturell übertragbar ist insbesondere die Rechtsprechung zu IT-/EDV-Beratern, die unter § 2 Nr. 9 SGB VI fallen, obwohl sie unstreitig selbständig sind:

LSG Berlin-Brandenburg – Informatiker-Fall (§ 2 Nr. 9 SGB VI bejaht trotz unstreitiger Selbständigkeit)

Mehrjährige Tätigkeit für denselben Auftraggeber, nahtlos aufeinanderfolgende Verträge, faktisch keine anderen Auftraggeber, keine realistische Umsetzung eines Mehr-Auftraggeber-Konzepts. Die bloße rechtliche Möglichkeit, andere Auftraggeber anzunehmen, genügt nicht, wenn dies tatsächlich nicht realisiert wird. Aber: Bei im Voraus begrenzter, lediglich vorübergehender Tätigkeit (< 1 Jahr) liegt grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit vor.

Direkt übertragbar auf Architekten/Innenarchitekten in vergleichbarer Auftragsstruktur.

3.5 Beitragsschuldnerschaft – entscheidend für den Bauherrn

§ 169 Nr. 1 SGB VI: „Bei selbständig Tätigen werden die Beiträge von ihnen selbst getragen.“ Dies ist die Kernvorschrift, die den Bauherrn aus der Beitragslast herausnimmt:

3.6 Beitragshöhe und Bemessungsgrundlage

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026 unverändert 18,6 % des Einkommens. Der selbständige Architekt hat bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI grundsätzlich drei Bemessungsoptionen (§ 165 SGB VI):

  1. Regelbeitrag: monatlicher Beitrag aus der Bezugsgröße (West 2026: monatlich 3.535 €, anhand jeweils veröffentlichter Werte zu prüfen) × 18,6 % ≈ 657,51 € pro Monat.
  2. Halber Regelbeitrag während der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Selbständigkeit (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) – im Beispielfall mit 5 Jahren Tätigkeit i.d.R. nicht mehr einschlägig.
  3. Einkommensgerechter Beitrag: 18,6 % des nach­gewiesenen Arbeitseinkommens (Steuerbescheid), nach unten begrenzt durch den Mindestbeitrag.

Bei einer Rückwirkung über 4 Jahre können Nachzahlungen ohne Verzinsung schnell fünfstellige Beträge erreichen. Hinzu kommen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV (1 % je Monat).

3.7 Befreiungsoptionen

Wer der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI unterfällt, kann unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden:

Praktisch entscheidend für den Beispielfall: Eine Befreiung über das Versorgungswerk setzt voraus, dass der Innenarchitekt in die Innenarchitektenliste einer Länderkammer eingetragen ist (z.B. Bayerische Architektenkammer, AKBW etc.) und dort kraft öffentlich-rechtlicher Pflichtmitgliedschaft auch Mitglied im jeweiligen Versorgungswerk ist. Allein die Mitgliedschaft im bdia begründet diese Befreiungsmöglichkeit nicht.


4. Steuerliche Aspekte

4.1 Einkommensteuer

Architekten und Innenarchitekten sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Freiberufler im sog. Katalog. Innenarchitekten zwar nicht namentlich genannt, aber von der Rechtsprechung den Architekten gleichgestellt, soweit sie nicht selbst die geplanten Anlagen errichten. Konsequenzen:

Eine Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI berührt diese steuerliche Einordnung nicht. Insbesondere bleibt die freiberufliche Qualifikation und damit die Gewerbesteuerfreiheit erhalten.

4.2 Umsatzsteuer

Der Architekt ist Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, wenn er nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig ist. Architektenleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz (19 %). Bei Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) gelten 2026 die Schwellen 25.000 € (Vorjahr) bzw. 100.000 € (laufendes Jahr).

Wichtig: Bei Scheinselbständigkeit nach § 7 SGB IV stellt sich umsatzsteuerlich die Frage der Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Eine Eingliederung in das Unternehmen des Auftraggebers kann Unternehmereigenschaft entfallen lassen mit der Folge, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber den Vorsteuerabzug aus den vom „Selbständigen“ ausgestellten Rechnungen verliert. Diese Folge entsteht bei § 2 Nr. 9 SGB VI nicht, weil der Selbständige selbständig bleibt.

4.3 Lohnsteuer

Bei Statusfeststellung als Arbeitnehmer haftet der Auftraggeber als Arbeitgeber für nicht abgeführte Lohnsteuer (§ 42d EStG). Auch hier gilt: Die Lohnsteuerhaftung greift nur bei Scheinselbständigkeit, nicht bei § 2 Nr. 9 SGB VI.


5. Was spricht im konkreten Fall gegen Rentenversicherungspflicht?

Für den Beispiel-Innenarchitekten lassen sich die möglichen Argumente getrennt nach Rechtsgrundlage strukturieren:

5.1 Argumente gegen Scheinselbständigkeit (§ 7 SGB IV)

ArgumentBegründung
Eigene Betriebsstätte / Home Office Keine Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation (zentraler BSG-Prüfpunkt). LSG BB L 9 BA 22/22 nennt die Nutzung fremder Räume und Infrastruktur als belastendes Indiz – hier nicht erfüllt.
Eigene Arbeitsmittel und eigenes Fahrzeug Eigene Betriebsmittel sind klassisches Selbständigkeits-Indiz. Investitionen tragen Unternehmerrisiko.
Keine Weisungsgebundenheit Selbstbestimmung von Zeit, Ort und Inhalt der Leistungserbringung. Sachliche Abstimmungen mit Bauherrn (Termine, Budget, Designziele) sind werkvertragstypisch.
Eigene Berufshaftpflichtversicherung Eigene Haftung für Planungsfehler ist klassisches Architekten-Unternehmerrisiko.
Projektbezogene HOAI-/Werkvergütung statt Festgehalt Leistungserfolg geschuldet, nicht laufende Arbeitskraft – werkvertragstypisch, kein Lohncharakter.
Kein Anspruch auf Folgeaufträge Auslastungsrisiko liegt beim Architekten – klassisches unternehmerisches Risiko.
Keine arbeitnehmertypischen Schutzrechte Keine bezahlten Urlaube, keine Lohnfortzahlung, keine feste Arbeitszeit – spricht gegen Arbeitnehmereigenschaft.
Eigener Außenauftritt als Innenarchitekt Eigene Rechnungsstellung, keine Visitenkarte/E-Mail/Stempel des Bauherrn – Gegenteil zur Negativjudikatur (LSG BB).
Direkte Vertragsbeziehung Architekt – Bauherr Keine Architekturbüro-Eingliederung – die typische Risiko­konstellation der Negativ-Rechtsprechung liegt hier nicht vor.

5.2 Argumente gegen § 2 Nr. 9 SGB VI

Diese Argumente sind schwächer, weil die Norm gerade echte Selbständige adressiert. Prüfbar bleibt insbesondere:

ArgumentTragweite
Klar abgegrenzte Einzelprojekte Mittel – bei jedem Projekt < 1 Jahr und ohne ex-ante-Erwartung von Folgeprojekten kann „auf Dauer“ verneint werden. Bei 5 Jahren laufender Tätigkeit ex post schwer durchzuhalten.
Keine Exklusivbindung, keine Abrufbereitschaft Schwach–mittel – rechtliche Freiheit, andere Auftraggeber zu akquirieren, genügt nach LSG BB nicht, wenn dies tatsächlich nicht realisiert wird.
Aktive Akquise weiterer Auftraggeber Stark – nachweisbare zusätzliche Auftraggeber, die die 5/6-Schwelle durchbrechen, beseitigen die Pflicht. Je gleichmäßiger die Verteilung, desto sicherer.
Mehrere wirtschaftlich unabhängige Bauherren Stark – aber Achtung: BSG legt „Auftraggeber“ weit aus; verbundene Konzerngesellschaften = ein Auftraggeber.
Versicherungspflichtiger Mitarbeiter Stark – Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit Lohn > 538 €/Monat hebt § 2 Nr. 9 SGB VI auf.
Befreiung über Versorgungswerk (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) Im Beispiel zweifelhaft – setzt Architektenkammer-Pflichtmitgliedschaft voraus; bdia allein genügt nicht.

5.3 Risikoeinordnung kompakt

RisikoWahr­schein­lich­keitBelastungTräger
Scheinselbständigkeit
(§ 7 SGB IV)
niedrig hoch – Gesamt-SV-Beitrag, Säumnis, ggf. § 266a StGB Bauherr
RV-Pflicht echter Selbständiger (§ 2 Nr. 9 SGB VI) erhöht bei > 5/6 Einkünfte vom Bauherrn mittel – 18,6 %, 4 J. (Vorsatz: 30 J.) Architekt
Steuerliche Umqualifizierung (Lohnsteuer / USt) niedrig – setzt Statusfeststellung voraus hoch (LSt) bzw. mittel (USt-Vorsteuer) Bauherr / Architekt

6. Praktische Empfehlungen

6.1 Für den Architekten

  1. Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV (Formular V0023) bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen – Klarheit zur Statusfrage. Die Norm bietet Rechtssicherheit beidseitig.
  2. 5/6-Schwelle überprüfen: Aufstellung über Einkünfte der letzten 4 Jahre nach Auftraggebern. Dokumentation aller Akquisebemühungen.
  3. Architektenkammer-Eintragung prüfen: Sofern noch nicht eingetragen, Eintragung in die Innenarchitekten­liste der zuständigen Länderkammer ernsthaft erwägen – nur dann ist Befreiung § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI über das Versorgungswerk möglich. Bei Eintragung rückwirkende Befreiung nur eingeschränkt; je früher, desto besser.
  4. Mitarbeiter-Option prüfen: Anstellung eines versicherungspflichtigen Mitarbeiters (Lohn > 538 €/Monat) im Zusammenhang mit der Tätigkeit hebt die Pflicht aus § 2 Nr. 9 SGB VI auf. Wirtschaftlich nur bei gleichzeitiger sinnvoller Auslastung tragfähig.
  5. Diversifizierung: zumindest perspektivisch zusätzliche Auftraggeber aufbauen.
  6. Vertragsgestaltung: weiterhin auf projektbezogene Beauftragungen, klare Werkleistungsbeschreibungen, eigene Rechnungs­stellung achten. Keine arbeitnehmertypischen Klauseln (Urlaub, Krankheit, Anwesenheits­pflicht).

6.2 Für den Bauherrn

  1. Vertragspraxis dokumentieren: separate Architektenverträge je Projekt; klare Leistungs­beschreibungen; HOAI- oder werk­vertragliche Vergütungs­struktur statt Stunden­pauschalen.
  2. Keine arbeitnehmertypische Einbindung: keine interne E-Mail des Architekten, keine internen Meetings außer projektbezogen, keine Visitenkarte des Bauherrn, keine Anwesenheits­pflicht.
  3. Eigenleistungen des Architekten dokumentieren: eigene Akquise (auch erfolglose Bemühungen), eigener Internetauftritt, eigener Stempel/Briefkopf.
  4. Bei Restzweifeln: gemeinsamer Antrag auf Statusfeststellung § 7a SGB IV; das Verfahren läuft ohne Strafrechtsrisiko und schützt vor späteren Nachforderungen.
  5. Schriftliche Bestätigung der Selbständigkeit in den Architekten­verträgen aufnehmen, ggf. mit Zusicherung des Architekten, andere Auftraggeber zu akquirieren bzw. die 5/6-Schwelle zu beachten.

7. Fazit

Für den geschilderten Innenarchitekten ist auf Basis der bekannten Sachverhaltsmerkmale das Risiko einer Scheinselbständigkeit gering. Eine Beitragslast des Bauherrn aus § 28e SGB IV droht damit nicht. Die veröffentlichte Architekten-Negativ­rechtsprechung (LSG BB 10.10.2024, SG Dortmund 10.03.2020, SG Regensburg 02.05.2023) betrifft durchgängig Architekturbüro-Konstellationen mit Eingliederung – ein Bild, das hier nicht vorliegt.

Demgegenüber besteht bei einer mehrjährigen Konzentration der Einkünfte auf einen einzigen Bauherrn ein realer Pflicht­tatbestand nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die DRV kann den Selbständigen für bis zu 4 Jahre rückwirkend (bei Vorsatz 30 Jahre) zur Beitragszahlung heranziehen. Die Beitragsschuld trifft ausschließlich den Architekten selbst (§ 169 Nr. 1 SGB VI); der Bauherr bleibt außen vor.

Eine wirksame Verteidigung gegen § 2 Nr. 9 SGB VI ist im Beispielfall nur eingeschränkt möglich, weil die meisten Schutzargumente (eigene Mittel, eigene Haftung, keine Eingliederung) sich gegen Scheinselbständigkeit richten, nicht gegen die hier einschlägige Norm. Praktisch wirksam sind Diversifizierung der Auftraggeber, Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Mitarbeiters oder Befreiung über das Versorgungswerk – letzteres setzt eine Architektenkammer-Pflichtmitgliedschaft voraus, die eine reine bdia-Mitgliedschaft nicht ersetzt.


Gesamt­quellen­verzeichnis

Gesetze und Verordnungen

Behörden und institutionelle Quellen

Rechtsprechung

Berufsständische Versorgungswerke und Architektenkammern

Fachpublikationen und Praxisbeiträge


Methodik & Transparenz – Erstellung mit Claude (Anthropic)

Diese Analyse wurde AI-gestützt mit Claude (Anthropic) erstellt – als Teil der KATALYSIA Research Public Wissensplattform. Im Sinne der Transparenz im Umgang mit generativer KI:

Vorgehen

Die Analyse basiert auf einem beispielhaften Mandanten-Briefing (Notiz Architekt, Innenarchitekt mit ca. 5 Jahren Tätigkeit für einen Bauherrn) sowie einer vorgelagerten Themenrecherche. Der juristische Kern wurde in zwei klar getrennte Rechtsgrundlagen gegliedert: Statusabgrenzung nach § 7 SGB IV (Scheinselbständigkeit) und Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Aktenzeichen, Normen und Fundstellen wurden über Web-Recherche bei Primärquellen (DRV, BSG, LSG-Datenbanken, gesetze-im-internet.de, Architektenkammern, Versorgungswerke, Fachverlage) abgeglichen. Die Aufbereitung erfolgte als HTML-Analyse im KATALYSIA-Designsystem und als zusammenfassende PowerPoint-Präsentation.

Modell & Werkzeuge

Eingesetzt wurde Claude Sonnet 4.6 (Anthropic) mit integrierter Web-Recherche. Die HTML-Generierung folgt dem KATALYSIA-Design (Bordeaux-Akzent, Charcoal-Typografie); die PPTX-Generierung erfolgt über pptxgenjs (Node.js) mit angeglichener Farbpalette und Logointegration.

Verlässlichkeit und Grenzen

Generative KI kann fehlerhafte Aussagen produzieren (sog. Halluzinationen). Aktenzeichen, Normen und juristische Aussagen wurden gegen Primärquellen abgeglichen; gleichwohl ist nicht jede Detailangabe vollständig automatisiert verifizierbar. Der Stand bezieht sich auf Mai 2026; spätere Rechtsänderungen, neue höchstrichterliche Entscheidungen oder geänderte DRV-Verlautbarungen sind nicht erfasst. Die endgültige rechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung muss durch qualifizierte Berater (Steuerberater, Rentenberater, Fachanwalt für Sozial- bzw. Steuerrecht) erfolgen.

Zitation

KATALYSIA Research Public – Scheinselbständigkeit & Rentenversicherungspflicht eines Architekten mit nur einem Bauherrn, Stand 5. Mai 2026. Erstellt mit Claude Sonnet 4.6 (Anthropic). Online verfügbar unter katalysia.com.

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