Key Takeaways – Scheinselbständigkeit (Architekt mit einem Bauherrn)
Risiko-Einordnung im Beispielfall

Scheinselbständigkeit

§ 7 SGB IV · trifft den Bauherrn
NIEDRIG

Eigene Mittel, eigene Haftung, keine Eingliederung – die kritischen BSG-Indizien fehlen.

RV-Pflicht echter Selbständiger

§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI · trifft den Architekten
ERHÖHT

Wenn dauerhaft ≥ 5/6 der Einkünfte aus diesem einen Bauherrn stammen.

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Vollständige Analyse (Mai 2026)

Der Beitrag richtet sich an Bauherren als Auftraggeber sowie an freiberufliche (Innen-)Architekten. Er trennt sauber zwischen Statusfrage (§ 7 SGB IV / Scheinselbständigkeit) und Rentenversicherungspflicht echter Selbständiger (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI), benennt Quellen, Anspruchsgrundlagen, Beitragsschuldner und Verteidigungslinien.

Inhaltliche Übersicht

Was die Analyse beantwortet

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Hinweis: Alle Inhalte dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder Rechts-, Steuer- noch Sozialversicherungsberatung dar und ersetzen eine solche nicht. Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Die Analyse wurde AI-gestützt mit Claude (Anthropic) erstellt; ein methodischer Hinweis zum Vorgehen findet sich am Ende der Analyse-PDF.