Key Takeaways – Scheinselbständigkeit (Architekt mit einem Bauherrn)
- Ein freiberuflicher Architekt mit eigener Berufshaftpflicht, eigenen Betriebsmitteln und ohne Eingliederung in die Bauherrenorganisation ist aller Voraussicht nach kein Scheinselbständiger – das Risiko für den Bauherrn nach § 7 SGB IV ist niedrig.
- Davon strikt zu trennen: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst echte Selbständige als arbeitnehmerähnlich, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen (≥ 5/6 Einkünfte) nur für einen Auftraggeber tätig sind – mit eigener Pflichtbeitragslast.
- Beitragsschuldner ist nach § 169 Nr. 1 SGB VI ausschließlich der Architekt selbst – nicht der Bauherr. Eine Beitragslast des Auftraggebers entstünde nur bei Scheinselbständigkeit nach § 28e SGB IV.
- Veröffentlichte Architekten-Negativjudikatur (LSG BB 10.10.2024 – L 9 BA 22/22; SG Dortmund 10.03.2020 – S 34 BA 4/19; SG Regensburg 02.05.2023 – S 3 BA 43/19) betrifft durchgängig Architekturbüro-Eingliederung – nicht den direkten Bauherrn-Auftrag.
- Befreiung über das Versorgungswerk (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) setzt Pflichtmitgliedschaft in einer Architektenkammer voraus – reine bdia-Mitgliedschaft genügt nicht.
Risiko-Einordnung im Beispielfall
Scheinselbständigkeit
§ 7 SGB IV · trifft den Bauherrn
NIEDRIG
Eigene Mittel, eigene Haftung, keine Eingliederung – die kritischen BSG-Indizien fehlen.
RV-Pflicht echter Selbständiger
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI · trifft den Architekten
ERHÖHT
Wenn dauerhaft ≥ 5/6 der Einkünfte aus diesem einen Bauherrn stammen.
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Vollständige Analyse (Mai 2026)
Der Beitrag richtet sich an Bauherren als Auftraggeber sowie an freiberufliche (Innen-)Architekten. Er trennt sauber zwischen Statusfrage (§ 7 SGB IV / Scheinselbständigkeit) und Rentenversicherungspflicht echter Selbständiger (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI), benennt Quellen, Anspruchsgrundlagen, Beitragsschuldner und Verteidigungslinien.
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Inhaltliche Übersicht
Was die Analyse beantwortet
- Kapitel 1 – Ausgangslage und fünf Leitfragen rund um den beispielhaften Innenarchitekten.
- Kapitel 2 – Scheinselbständigkeit (§ 7 SGB IV): Kriterien, BSG-Gesamtwürdigung, vier veröffentlichte Architekten-/Bauleiterfälle, Konsequenzen für den Bauherrn (§ 28e SGB IV, § 28g SGB IV, § 25 SGB IV, § 266a StGB).
- Kapitel 3 – Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI): Tatbestand, 5/6-Schwelle, Auslegung „auf Dauer“ und „im Wesentlichen“, Beitragsschuld nach § 169 Nr. 1 SGB VI, Beitragshöhe, Befreiungsoptionen.
- Kapitel 4 – Steuerliche Aspekte (§ 18 EStG, § 2 UStG, § 42d EStG): Innenarchitekt = Freier Beruf, Folgen bei (Schein-)Selbständigkeit.
- Kapitel 5 – Was für und gegen Pflichten spricht: Argumente getrennt nach Rechtsgrundlage, kompakte Risikoeinordnung.
- Kapitel 6 – Praktische Empfehlungen für Architekten und Bauherren, inkl. Statusfeststellung § 7a SGB IV.
- Kapitel 7 – Fazit und Risiko-Bewertung für den Beispielfall.
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Hinweis: Alle Inhalte dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder Rechts-, Steuer- noch Sozialversicherungsberatung dar und ersetzen eine solche nicht. Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Die Analyse wurde AI-gestützt mit Claude (Anthropic) erstellt; ein methodischer Hinweis zum Vorgehen findet sich am Ende der Analyse-PDF.